Die Herleitung von TEREKHOV, dass eine Pflicht zur Befristung erst recht in der «weniger schlimmen» besonderen Lage gelten müsse, ist denn auch nicht nachvollziehbar: Im Gegensatz zur ausserordentlichen Lage kann der Bundesrat in der besonderen Lage nur die im EpG vorgesehenen Massnahmen anordnen und dies erst nach Anhörung der Kantone. Dabei beschränkt sich der Handlungsspielraum des Bundesrates auf die in den Art. 31–38 sowie Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG; Botschaft zum EpG, BBl 2011 311, 362 ff.