6 EpG erlassene Verordnungen zwingend zu befristen seien. Die Pflicht zur Befristung von Verordnungen nach Art. 6 EpG ergebe sich zudem aus Art. 31 Abs. 4 und Art. 40 Abs. 3 EpG, wonach diese Massnahmen nicht länger dauern dürfen als notwendig (TE- REKHOV, Notverordnungen sind zu befristen, in: plädoyer 2/2021, S. 53 ff.).