Dies tangiere nicht nur das strafrechtliche Legalitätsprinzip, sondern sei schon unter öffentlich-rechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig. Dies bewirke, dass auch deren Durchsetzung mittels einer Strafnorm unzulässig sei, da es im Strafrecht verboten sei, jemanden in Anwendung einer Norm zu verfolgen, die rechtlich keinen Bestand habe (BGE 145 IV 513 E. 2.3.1). Weiter wird geltend gemacht, die Maskenpflicht falle in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV.