5 Oberinstanzlich argumentiert die Beschuldigte durch ihre Verteidigung in erster Linie damit, die Maskenpflicht sei rechtswidrig, weil die Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht befristet worden sei. Dies tangiere nicht nur das strafrechtliche Legalitätsprinzip, sondern sei schon unter öffentlich-rechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig.