11. Vorbringen der Verteidigung Vor der Vorinstanz brachte die damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte vor, die Maskenpflicht verstosse gegen diverse Grundsätze der Verfassung, unter anderem gegen den Grundsatz der Menschenwürde, das Diskriminierungsverbot, das Willkürverbot, das Gebot von Treu und Glaube sowie das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 6, 7, 8 Abs. 2, 9 und 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). In Art. 40 EpG sei eine kantonale Verordnung genannt. Eine solche gebe es zur Maskenpflicht nicht. Die Wirksamkeit von Masken sei zudem nicht nachgewiesen (vgl. pag. 24).