Per 1. April 2022 wurde diese Verordnung und damit auch die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aufgehoben. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog sich unbestrittenermassen auf die zeitlich begrenzte Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie und ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Es wird demnach das im Tatzeitpunkt geltende Recht angewendet. Die anzuwendende Bestimmung wird trotz der zwischenzeitlich erfolgten Revisionen nachfolgend als «Art.