Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 65 f.). Die Bestimmung zur Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr erfuhr seit dem Tatzeitpunkt mehrere Änderungen. Im Tatzeitpunkt stützte sich diese auf Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Stand 1. Oktober 2020. Die Pflicht, in den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske zu tragen, war bis am 31. März 2022 in der Covid-19-Verordnung besondere Lage vorgesehen. Per 1. April 2022 wurde diese Verordnung und damit auch die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aufgehoben.