III. Rechtliche Würdigung Der Beschuldigten wird eine Widerhandlung gegen den im Tatzeitpunkt geltenden Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vorgeworfen. Diese Bestimmung schrieb vor, dass Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske zu tragen hatten. Von dieser Maskenpflicht ausgenommen waren a.) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und b.) Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.