Sie bestreite den Sachverhalt gemäss den Akten nicht (pag. 23). In der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2021 wurde erneut festgehalten, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte auf der fraglichen Zugstrecke keine Gesichts- bzw. Hygienemaske getragen habe (pag. 72). 8. Massgeblicher Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht bestritten und gilt als erstellt. Auf eine eigene Beweiswürdigung der Kammer kann unter diesen Umständen verzichtet werden.