3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 67 f.). Die Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2021 ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 70 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich dazu innert Frist mit Stellungnahme vom 11. November 2021 (pag. 89 ff.). Die Replik der Beschuldigten datiert vom 15. November 2021 (pag.