Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die Zivilklage des Privatklägers C.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO), wobei für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 22. Oktober 2019 in L.________, z.N. von C.________; 2. der Nötigung, begangen am 22. Oktober 2019 in L.________, z.N. von C.________;