282 Z. 28 ff.). 21.3 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung dieser weiteren und der Vorinstanz nicht bekannten Faktoren (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3) wird die Tagessatzhöhe auf CHF 300.00 festgesetzt (vgl. hierzu […]). 21.4 Ergebnis Die Beschuldigte wird demnach zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 300.00, ausmachend total CHF 15'000.00, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00 verurteilt. V. Kosten und Entschädigung