21. Tagessatzhöhe 21.1 Festsetzung Vorinstanz Die Vorinstanz setzte den Tagessatz noch auf CHF 130.00 fest. Die Beschuldigte verdient nach eigenen Angaben CHF 5'400.00 pro Monat, ihr Ehegatte CHF 5'000.00. 21.2 Weitere Einkommen Zusätzlich resultierte indes, in Abweichung zu den vorinstanzlich vorliegenden Tatsachen (vgl. pag. 26 f. sowie pag. 157 Z. 22 ff.), ein Gewinn der K.________GmbH von insgesamt CHF 48'000.00, welcher der Beschuldigten in der Höhe von monatlich CHF 2'000.00 als Einkommen angerechnet wird. Schliesslich verfügt die Beschuldigte über drei Wohnungen, welche durch Vermietung monatlich insgesamt