Aufgrund des nicht eben einsichtigen Verhaltens der Beschuldigten und der Schnittstellenproblematik rechtfertigt sich eine Verbindungsbusse. Es wird hier ebenfalls auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 220, Ziff. V.7). Die von der Vorinstanz hierfür ausgeschiedenen acht Strafeinheiten sind nicht als streng zu bezeichnen und somit zu bestätigen. Die Verteilung der acht Tagessätze auf die Verbindungsbusse kann aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht abgeändert werden.