Gesamthaft resultiert für die einfache Körperverletzung somit eine Strafe von 70 Einheiten. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes braucht für die Nötigung keine Strafe mehr zugemessen zu werden. Die von der Vorinstanz für die Nötigung ausgesprochene Strafe von 15 Einheiten ist nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt einzig, dass ein Asperationsfaktor von 50% zufolge des engen sachlichen Zusammenhangs sachgerechter gewesen wäre. 19. Strafart Aufgrund des Verschlechterungsgebots bleibt es indes bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 58 Strafeinheiten. Diese sind in Form einer Geldstrafe auszufällen.