Die eingeschlagene Heckscheibe veranschaulicht die wirkenden Kräfte eindrücklich. Zudem ging dem unbedarften Bremsen kein eigentlicher Streit voraus. Die Beschuldigte verursachte die Unstimmigkeiten mit dem Hupen, ihrer ausladenden Geste und dem Überholen ohne ausreichenden Abstand. Alles in allem rechtfertigt sich somit eine Einsatzstrafe von 80 Tagen. 16.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es wäre ihr indes ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. 16.3 Gesamtverschulden /