Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, des Strafrahmens und der konkreten Strafart kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 215 ff., Ziff. V.1 und V.2). Dies mit der Korrektur, dass für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Konsumation durch die einfache Körperverletzung keine Strafe zuzumessen ist.