zung vorgeht, jedenfalls solange nicht eine weitergehende Gefährdung als die realisierte Verletzung beabsichtigt wurde (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.25 vom 1. Dezember 2020 E. 4.6). Sinngemässes hat im Hinblick auf die Konkurrenz zwischen Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Art. 181 StGB zu gelten, da in concreto keinerlei abstrakte Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer vorgelegen hat (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.6 e contrario). Zwischen der einfachen Körperverletzung und der Nötigung besteht hingegen echte Konkurrenz (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 69). IV. Strafzumessung 15. Allgemeines