Da die Beschuldigte gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt neben dem Privatkläger keine weiteren Personen in Gefahr brachte bzw. gefährdet hat, ist die Kammer, anders als noch die Vorinstanz, welche aufgrund unterschiedlicher Rechtsgüter echte Konkurrenz angenommen hatte, der Auffassung, dass die einfache Körperverletzung die grobe Verletzung von Verkehrsregeln konsumiert (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N. 187).