Sowohl das Mittel als auch der Zweck der Handlung der Beschuldigten waren unrechtmässig (vgl. dazu auch BGE 137 IV 326 E. 3.4). Die Beschuldigte beabsichtigte zudem, den Privatkläger zum Stillstand zu bringen, womit sie den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt hat. 14. Konkurrenzen