16 13.2 Subsumtion Durch das nicht verkehrsbedingte abrupte Bremsen bis zum Stillstand hat die Beschuldigte den Privatkläger zum Anhalten gezwungen. Dieser geriet durch das schikanöse Bremsen in eine Zwangssituation von solcher Intensität, dass seine freie Willensbildung eingeschränkt wurde. Sowohl das Mittel als auch der Zweck der Handlung der Beschuldigten waren unrechtmässig (vgl. dazu auch BGE 137 IV 326 E. 3.4).