Einerseits ist die genaue Geschwindigkeit vor dem Abbremsen beweismässig nicht erstellt. Andererseits hielt das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 137 IV 326 ausdrücklich fest, dass ein Schikanestopp selbst bei geringer Geschwindigkeit anzunehmen ist bzw. angenommen werden kann (E. 3.4). Die Beschuldigte handelte schliesslich rücksichtslos und mindestens eventualvorsätzlich. Sie hat somit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 13. Art. 181 StGB Nötigung 13.1 Allgemeines Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 213 ff., IV.3.1.).