Durch ihr Verhalten hat die Beschuldigte eine wichtige Verkehrsregel gravierend verletzt und den Privatkläger konkret gefährdet. An dieser Stelle gilt es in der gebotenen Kürze auf das Vorbringen der Verteidigung einzugehen, wonach bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h ohnehin nicht mehr von brüskem Bremsen gesprochen werden könne (pag. 288). Dieses Vorbringen verfängt in concreto nicht. Einerseits ist die genaue Geschwindigkeit vor dem Abbremsen beweismässig nicht erstellt.