dem als erwiesen erachteten Sachverhalt hat die Beschuldigte, die wusste, dass sich der Privatkläger hinter ihrem PW befand, diesen nach rechts gelenkt und ohne ersichtlichen Grund abrupt bis zum Stillstand abgebremst. Der Privatkläger, dem der Weg abgeschnitten worden war, kollidierte mit dem Heck des PWs der Beschuldigten und durchschlug mit seinem Kopf und seiner Schulter die Heckscheibe, was von der Heftigkeit der Kollision zeugt. Durch ihr Verhalten hat die Beschuldigte eine wichtige Verkehrsregel gravierend verletzt und den Privatkläger konkret gefährdet.