Angesichts des Verletzungsbildes erhellt, dass in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung gegeben ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.2 und 2.6). In subjektiver Hinsicht ist gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt erstellt, dass die Beschuldigte beim abrupten Bremsen für möglich hielt, dass der Privatkläger in ihren PW fahren und dabei nicht unerheblich verletzt werden könnte und dies in Kauf nahm. Damit erfüllt sie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB und ist entsprechend wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu erklären.