Nicht als erwahrt gelten kann, dass die Beschuldigte durch ihr rücksichtsloses Verhalten ein erhöht abstraktes Kollisions- und Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer als den Privatkläger schuf und dies in Kauf nahm. Weder den Akten, geschweige denn dem Strafbefehl, ist zu entnehmen inwiefern andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten der Beschuldigten erhöht abstrakt hätten gefährdet worden sein sollen. III. Rechtliche Würdigung