Die Diagnose eines leichten Schädelhirntraumas dürfte sodann in den allermeisten Fällen alleine aufgrund der Schilderungen der betroffenen Person gestellt werden, ja gar in der Natur einer diesbezüglichen Anamnese liegen, und erfolgte darüber hinaus durch qualifiziertes medizinisches Fachpersonal. Hinweise auf eine allfällige Fehldiagnose bzw. -anamnese lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden von der Verteidigung auch in keiner Weise geltend gemacht bzw. substantiiert. Die Verletzungen gemäss Strafbefehl sind somit als erstellt zu erachten.