Demnach klagte der Privatkläger auch knapp ein Jahr nach dem Ereignis über bewegungsabhängige Schulterbeschwerden. Es besteht kein Grund zur Annahme, die vom Privatkläger gegenüber seinem Hausarzt gemachten Angaben entsprächen nicht der Wahrheit. In seinen Aussagen sind keinerlei Aggravierungstendenzen ersichtlich und teilweise wurden die Beschwerden auch durch Aussagen seiner Partnerin bei der Erstkonsultation gestützt (Aussage wonach er «etwas durch den Wind» sei, pag.