14 Die Beschuldigte stellt sodann die Verletzungen des Privatklägers in Frage. Dieser suchte am 19. Oktober 2019 den Notfall und am 31. Oktober 2019 seinen Hausarzt mit Sicherheit nicht grundlos auf. Weiter ist nicht zu bezweifeln, dass er «während einer Woche oder so Kopfschmerzen» hatte (pag. 89 Z. 178-179). Daneben sind auch die Angaben im Arztbericht vom 18. August 2020 (pag. 61) nicht zu bezweifeln. Demnach klagte der Privatkläger auch knapp ein Jahr nach dem Ereignis über bewegungsabhängige Schulterbeschwerden.