Ebenso klar ist, dass eine solche Kollision zu einer Verletzung mit recht erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigung führen kann. Durch den Aufprall ist die Heckscheibe grossflächig zerbrochen, was die wirkenden Kräfte eindrücklich veranschaulicht. Die Beschuldigte musste demnach damit rechnen, dass der Privatkläger die im Strafbefehl erwähnten Verletzungen davontragen könnte und handelte gleichwohl.