Schliesslich ist evident, dass die Beschuldigte den Privatkläger beim/nach dem Überholmanöver nicht «vergessen» hat. Angesichts ihres Verhaltens wusste sie um die nahe Präsenz des Fahrradfahrers, als sie ohne äusseren Grund ihren PW nach rechts zog, dem Privatkläger den Weg abschnitt und abrupt bremste. Wie dargelegt kann nicht von zwei klar getrennten Phasen gesprochen werden. Es muss der Beschuldigten somit klar gewesen sein, dass der Privatkläger in das Heck ihres PWs prallen könnte. Ebenso klar ist, dass eine solche Kollision zu einer Verletzung mit recht erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigung führen kann.