86 Z. 82-84). Diese Schilderungen sind, auch wenn sie das Verhalten nicht per se entschuldigen, nachvollziehbar und offenbaren keine besonders aggressive Persönlichkeit, sondern vielmehr die Betroffenheit des Privatklägers angesichts des als bedrohlich wahrgenommenen Überhol- bzw. Bremsmanövers. Das vom Privatkläger eingestandene Fehlverhalten lässt sich mit anderen Worten mit den Schilderungen des Privatklägers selbst sowie von F.________ in ein stimmiges Ganzes fassen und schliesst den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt in keiner Art und Weise aus. Schliesslich ist evident, dass die Beschuldigte den Privatkläger beim/nach dem Überholmanöver nicht «vergessen» hat.