Ein Verbleiben vor Ort vermag somit in keiner Weise die Unschuld der Beschuldigten zu untermauern. Auch kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, insofern sie vorbringt, das Verhalten des Privatklägers zeige, dass dieser ein sehr aggressiver Mensch und seine Handlung nicht nachvollziehbar sei (pag. 287). Das Überhol- und Bremsmanöver der Beschuldigten hat den Privatkläger offensichtlich stark aufgewühlt und aus der Fassung gebracht (pag. 86 Z. 78-80; pag. 88 Z. 126-131). Er schämte sich sodann für seine affektive Handlung, namentlich den Seitenspiegel (weg-)gekickt zu haben (pag. 86 Z. 82-84).