Aus den Akten bzw. den Aussagen der Beschuldigten (vgl. bspw. pag. 283 Z. 21-28) ergibt sich, dass der Unfall von mehreren Passanten beobachtet worden war, weshalb sich die Beschuldigte eben gerade nicht einfach unbemerkt von der Unfallstelle hätte wegbegeben können. Zudem konnte sie durch den Verbleib vor Ort der Polizei zunächst ihre (geschönte) Version des Unfallhergangs schildern, welche sie in keiner Weise belasten sollte. Ein Verbleiben vor Ort vermag somit in keiner Weise die Unschuld der Beschuldigten zu untermauern.