Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschuldigte ferner aus dem Umstand ableiten, dass sie es war, welche die Polizei informiert hat. Die Verteidigung fragte sich diesbezüglich, weshalb die Beschuldigte dies hätte tun sollen, wenn sie einen Schikanestopp gemacht hätte, wo doch der Privatkläger «abgehauen» sei und man ohne ihren Anruf bei der Polizei niemals herausgefunden hätte, dass die Beschuldigte beteiligt gewesen wäre (pag. 288). Aus den Akten bzw. den Aussagen der Beschuldigten (vgl. bspw. pag.