Das Schlagen an das Auto erfolgte, als die Beschuldigte am Überholen war. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass ein zeitgleiches Bedienen eines Smartphones, Fahren eines Fahrrades und Schlagen mit der Hand an ein Auto nicht realistisch erscheint. Das Nämliche kann angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse auch im Hinblick auf ein schnelles Einstecken des