beim Überholen äusserst gering war, die Beschuldigte unmittelbar danach rechts eingespurt und abrupt sowie ohne ersichtlichen Grund abgebremst hat. Vor diesem Hintergrund bleiben die Berechnungen, welche angeblich eine passende «Physik» belegen würden, rein theoretischer bzw. spekulativer Natur. Die theoretisch mögliche Länge des Bremswegs und die Endposition des Fahrzeugs lassen schlicht keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Beschuldigten zu. Ernstliche Zweifel an der Beweiswürdigung der Vorinstanz lassen sie somit in keiner Weise aufkommen. Anzufügen bleibt noch, dass es keineswegs eine «normale Reaktion» darstellt, zunächst nach rechts einzulenken und danach zu bremsen.