So geht die Verteidigung beispielsweise davon aus, dass das Überholmanöver bereits abgeschlossen war und der Privatkläger das Fahrzeug der Beschuldigten «bergab» eingeholt habe, um auf das Heck zu schlagen und sich danach wieder zurückfallen zu lassen. Die Beschuldigte hätte sodann wegen des Geräuschs berechtigterweise angehalten und der nach seiner «Aufholjagd» mit ungebührendem Abstand folgende Privatkläger sei danach ins Heck gefahren (pag. 287 f.). Wie dargelegt ist auf die Aussagen des Privatklägers und F.________ abzustellen, wonach der Privatkläger während dem Überholmanöver auf das Heck des vorbeifahrenden Autos geschlagen hat, womit auch offensichtlich wird, dass die Distanz