Indes lassen sich aus diesen theoretischen Berechnungen keine Schlüsse auf das konkrete Verhalten der Beschuldigten ziehen. Sie basieren nämlich allesamt auf Sachverhaltsannahmen, welche sich aufgrund der Aussagenwürdigung nicht erhärten lassen. So geht die Verteidigung beispielsweise davon aus, dass das Überholmanöver bereits abgeschlossen war und der Privatkläger das Fahrzeug der Beschuldigten «bergab» eingeholt habe, um auf das Heck zu schlagen und sich danach wieder zurückfallen zu lassen.