An den übereinstimmenden Ausführungen F.________ und des Privatklägers vermögen schliesslich auch die Berechnungen bzw. Vorbringen zum Bremsweg durch die Verteidigung nichts zu ändern. Die von der Verteidigung konkret vorgebrachten Bremswege, mit oder ohne Berücksichtigung der Reaktionszeit und bei verschiedenen Geschwindigkeiten (20 km/h bzw. 30 km/h) von zwei bis acht Metern mögen korrekt sein, auch wenn diese für sich allein bereits eine erhebliche Abweichung von bis zu sechs Metern beinhalten. Indes lassen sich aus diesen theoretischen Berechnungen keine Schlüsse auf das konkrete Verhalten der Beschuldigten ziehen.