23). Es kann nur einen Grund haben, warum die Beschuldigte dermassen widersprüchliche und sinnwidrige Aussagen gemacht hat: Die in den zentralen Teilen übereinstimmenden Ausführungen F.________ und des Privatklägers treffen zu. Nicht schlüssig erscheint es sodann, wenn die Beschuldigte vorbringt bzw. vorbringen lässt, während der ersten Befragung am Tatort aufgebracht gewesen zu sein und deshalb nicht mehr gesagt haben zu können, wie es abgelaufen sei bzw. Details ausgelassen zu haben (pag. 287). Die Beschuldigte nannte mit dem entgegenkommenden Fahrschul-Auto im Rahmen dieser ersten Befragung vor Ort bewusst einen erwiesenermassen falschen Grund für das eingeleitete Bremsmanö-