Nur am Rande sei betreffend Stellungnahme der Beschuldigten noch die Bemerkung erlaubt, dass die Fahrtüchtigkeit der Beschuldigten doch ein wenig in Frage gestellt wäre, wenn sie beim fraglichen Sachverhalt «irgendwie gespürt haben müsse, dass etwas Ungewöhnliches vorgefallen sein muss und so intuitiv nach Überquerung der Schwelle auf die rechte Fahrbahnbahn gefahren sei und dort angehalten habe». Eher weit hergeholt scheint auch die später nicht mehr erwähnte These, wonach das Nicht-lokalisieren- können des Schlages bzw. dessen Geräusch, mit der geräuschintensiven Federung sowie den geräuschintensiven Bremsen beim Überqueren der Schwelle zu tun gehabt haben dürfte (pag. 23).