283 Z. 10 f.). Nur am Rande sei betreffend Stellungnahme der Beschuldigten noch die Bemerkung erlaubt, dass die Fahrtüchtigkeit der Beschuldigten doch ein wenig in Frage gestellt wäre, wenn sie beim fraglichen Sachverhalt «irgendwie gespürt haben müsse, dass etwas Ungewöhnliches vorgefallen sein muss und so intuitiv nach Überquerung der Schwelle auf die rechte Fahrbahnbahn gefahren sei und dort angehalten habe».