Desgleichen ist, insbesondere nach erfolgter Reflexion, ein womögliches Hupen nicht mit dem später zugestandenen tatsächlichen vereinbar. Noch im Rahmen der Berufungsverhandlung, war die Beschuldigte auffällig darum bemüht, ihr Verhalten möglichst günstig bzw. unverfänglich zu schildern. So will sie die Hupe lediglich «touchiert» haben, den Privatkläger «vorsichtig langsam» überholt und «schlüssig» abgebremst haben (pag. 283 Z. 10 f.).