158 Z. 23-26). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Aussagen später mit dem Hupen und der Geste ergänzt hat, da sie mehr Zeit hatte das Ganze zu reflektieren (pag. 158 Z. 20-21). Dies bereits, weil sie anlässlich der zweiten Einvernahme nur «womöglich kurz» die Hupe betätigt habe (pag. 23) und auch nicht wütend gewesen sein will (pag. 21 Z. 34-36). Wer auslandende Gesten macht und von einem «Gigu» spricht, kann eine gewisse Wut nicht abstreiten. Desgleichen ist, insbesondere nach erfolgter Reflexion, ein womögliches Hupen nicht mit dem später zugestandenen tatsächlichen vereinbar.