Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Polizei bewusst nicht die Wahrheit erzählt hat, wofür bei einem unverfänglichen Überholmanöver kein Grund bestanden hätte. Die Aussage der Beschuldigten, sie habe nicht wegen des Fahrschul-Autos abgebremst, deckt sich sodann mit den Ausführungen F.________, wonach er keinen Grund für ein abruptes Bremsen der Beschuldigten wahrgenommen habe. Letztere hat es am 22. Oktober 2019 gegenüber der Polizei sodann nicht nur bewusst unterlassen die Wahrheit zu sagen, sondern den Sachverhalt zudem mit Weglassungen zu ihren Gunsten geschönt.