11 auch ohne dieses problemlos möglich gewesen wäre. Gegenüber der Staatsanwaltschaft hat die Beschuldigte denn auch korrigiert, das Fahrzeug sei kein Problem gewesen. Sie habe das Auto entgegenkommen gesehen. Sie habe nicht wegen des Autos abgebremst (pag. 66 Z. 66-70). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Polizei bewusst nicht die Wahrheit erzählt hat, wofür bei einem unverfänglichen Überholmanöver kein Grund bestanden hätte.