39 kann entnommen werden, dass dieses Verhalten keiner Logik folgt. Um einem entgegenkommenden Auto Platz zu machen, hätte die Beschuldigte weiterfahren können bzw. gar müssen. Die die Strasse verengenden Parkplätze waren am Endstandort des PWs offensichtlich nicht besetzt und das Kreuzen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug ist einfacher, wenn sich die beiden kreuzenden Fahrzeuge nahe am Strassenrand befinden. Darüber hinaus kann pag. 42 entnommen werden, dass das angebliche Kreuzen, welches die Beschuldigte gegenüber der Polizei als einzigen Grund für das Anhalten bezeichnete,