Die Vorinstanz hat zu Recht von widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten gesprochen. Diese sind mit dem an sich einfachen Sachverhalt nicht vereinbar, es sei denn, die Beschuldigte legt bis dato ihr wahres Verhalten nicht offen. Davon zeugen insbesondere ihre initialen Ausführungen gegenüber der Polizei am 22. Oktober 2019. Vor Ort gab die Beschuldigte zu Protokoll, nach den parkierten Fahrzeugen sei sie wieder gegen den rechten Fahrbahnrand gefahren und habe dem entgegenkommenden Fahrschul-Auto Platz gemacht. Sie habe bis zum Stillstand verlangsamt (pag. 7). Pag. 39 kann entnommen werden, dass dieses Verhalten keiner Logik folgt.