An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Geschehensablauf gemäss Aussagen des Zeugen F.________ und des Privatklägers (Hupen und Überholen durch die Beschuldigte, Schlag auf das Auto durch den Privatkläger wegen zu nahem Überholen, Bremsung durch die Beschuldigte sozusagen als Denkzettel für den Privatkläger) dem Gericht eben plausibel resp. realitätsnah erscheint und demgegenüber die Schilderungen der Beschuldigten einen realitätsfernen Ablauf darstellen».